a) legt in Übereinstimmung mit den in 17 Abs. 1 festgelegten Geschäftsprinzipien und unter Vorbehalt der übrigen Vorschriften dieses Kapitel alle Modalitäten der fraglichen Bürgschaft fest, einschließlich der Modalitäten der Bankgebühren, Provisionen und sonstigen Abgaben, und sieht insbesondere vor, dass - vorbehaltlich der Bestimmung in Nummer 3 Buchst. c) - alle auf der Grundlage des Garantievertrags an die betreffende Stelle zu zahlenden Beträge in der Landeswährung zu leisten sind, in der das Darlehen vergeben wurde, es sei denn, im Falle eines durch besondere Geschäfte zu besichernden Kredits sehen die Leitlinien und Regeln etwas anderes vor.
sieht auch vor, dass die BayernLB ihre Verpflichtung für die Zinszahlung kündigen kann, wenn die BayernLB im Falle eines Zahlungsverzugs des Kreditnehmers und eines Garantiegebers ein Rückkaufangebot für die gesicherten Schuldtitel oder anderen Schuldtitel zum Nominalwert zuzüglich der bis zu einem in dem Übernahmeangebot genannten Zeitpunkte angefallenen Fremdkapitalzinsen unterbreitet. a. Die BayernLB wird bei der Festlegung der Geschäftsbedingungen die den Geldbeschaffern der BayernLB zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen. b. Die BayernLB ist berechtigt, eine Änderung der Geschäftsbedingungen des Geschäfts zu verlangen, um sicherzustellen, dass die BayernLB die in diesem Zusammenhang geltenden Geschäftsbedingung in einer Form ändert.
Wenn der Kreditnehmer nicht mitwirkt, kann die BayernLB, wenn sie es für zweckmäßig erachtet, von demjenigen, in dessen Gebiet das fragliche Projekt verwirklicht werden soll, oder von einer öffentlichen Körperschaft oder einem Institut dieses Mitgliedes, die sie für die Bayern für akzeptabel erachtet, eine Rückzahlungsgarantie für den Kapitalbetrag und die Entrichtung von Fremdkapitalzinsen und anderen Abgaben verlangen;c. 1 Die BayernLB gibt bei der Vergabe von Darlehen an die Landesbank an.
Der Kreditnehmer kann diese Zahlungen jedoch zu jeder Zeit in konvertibler oder, sofern die EIB zustimmt, in jeder anderen Landeswährung vornehmen; und die EIB kann andere von ihr für zweckmäßig erachtete Auflagen unter Berücksichtigung sowohl der Zinsen des direkt an dem Projekt beteiligten Mitgliedes als auch der Zinsen der gesamten Mitgliedsunternehmen erteilen.
Bei Direktkrediten, die von der Bank gewährt werden, bestimmt der Vertrag: a. gemäß den in Artikel 17 Absatz 1 dieses Vertrags dargelegten Verwaltungsgrundsätzen und vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels alle Bedingungen für das betreffende Darlehen, insbesondere hinsichtlich Tilgung, Zinsen und sonstiger Gebühren, sowie die Fälligkeits- und Zahlungstermine; insbesondere b. Der Vertrag: a. bestimmt in Übereinstimmung mit den in Artikel 17 Absatz 1 dieses Vertrags dargelegten Verwaltungsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Kapitels alle Bedingungen für das betreffende Darlehen.
Bei von der Bank garantierten Darlehen legt die Bürgschaftsvereinbarung: a. nach den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Verwaltungsgrundsätzen und vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels alle Bedingungen der betreffenden Bürgschaft fest, insbesondere die Bedingungen für die der Bank zu zahlenden Erträge, Provisionen und sonstigen Kosten, insbesondere b. Die Bürgschaftsvereinbarung legt nach den in Artikel 17 dieser Vereinbarung festgelegten Verwaltungsgrundsätzen die Bedingungen der betreffenden Bürgschaft fest, insbesondere die Bedingungen für Erträge, Provisionen und andere der Bank zu zahlende Kosten.
sieht vor, dass vorbehaltlich des Absatzes 3b des vorliegenden Artikels Zahlungen an die Bank im Rahmen einer Bürgschaftsvereinbarung in der Währung des Darlehens erfolgen, es sei denn, dass - im Falle eines im Rahmen von Sondergeschäften gewährten direkten Darlehens - die einschlägigen Vorschriften und Verordnungen etwas anderes vorsehen; ec.
sieht auch vor, dass die Bank ihre Haftung für die Bedienung von Zinsen kündigen kann, wenn sie durch Verzug des Darlehensnehmers und gegebenenfalls des Bürgen anbietet, die Schuldverschreibungen oder andere garantierte Wertpapiere zum Nennwert zu kaufen, zuzüglich der Zinsen, die zu einem in ihrem Angebot genannten Zeitpunkt fällig werden. a. Bei der Festlegung der Geschäftskonditionen berücksichtigt die Bank die Bedingungen, zu denen sie die entsprechenden Beträge erhalten hat; b. bei direkt gewährten oder von ihr garantierten Darlehen berücksichtigt die Bank bei der Festlegung der Geschäftskonditionen die Bedingungen, zu denen sie die entsprechenden Beträge erhalten hat; c. bei direkt gewährten oder von ihr garantierten Darlehen berücksichtigt sie die Bedingungen, auf deren Grundlage sie die entsprechenden Beträge erhalten hat.
Ist der Darlehensnehmer kein Mitgliedstaat, so kann er, wenn er es für angemessen hält, von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt wird, oder von einer von der Bank zugelassenen öffentlichen Einrichtung oder öffentlichen Einrichtung in diesem Staat verlangen, die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung von Zinsen und anderen mit dem Darlehen verbundenen Kosten zu gewährleisten; c. 1 gibt ausdrücklich die Währung an, in der alle ihm vertraglich zustehenden Zahlungen zu leisten sind.
Diese Zahlungen können jedoch jederzeit auf Wunsch des Kreditnehmers in konvertierbarer Währung oder mit Zustimmung der Bank in jeder anderen Währung erfolgen und können nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des unmittelbar an dem Projekt beteiligten Mitgliedstaats und der Interessen aller Mitgliedstaaten andere Bedingungen vorschreiben.
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